des Fanfarenzug Ilmenau 1978 e.V. – Stand 29.03.2024
download Satzung als PDF herunterladen
Der Verein führt den Namen „Fanfarenzug Ilmenau 1978 e.V." Nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz „eingetragener Verein" im MSV Landesverband Thüringen.
In seinem Symbol führt er das Ilmenauer Stadtwappen und dokumentiert damit seine Verbundenheit zur Stadt Ilmenau.
Der Verein hat seinen Sitz in Ilmenau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Musik- und Spielleutewesens und der sportlichen Jugendhilfe. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ist die Mitgliedschaft im Musik- und Spielleuteverband im Landesverband Thüringen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Diese erfolgt, besonders im Kinder- und Jugendbereich, durch die Ausübung sowie Ausbildung von Kultur und Sport.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins (§ 5) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(1) Der Verein besteht aus:
(a) Natürliche Personen über 18
(b) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
(c) Fördernde Mitglieder
(d) Ehrenmitglieder
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Gegen die ablehnende Entscheidung kann, innerhalb eines Monats, Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als rechtsverbindlich an. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Ausschluss oder Ableben.
(3) Aufnahmeanträge von minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen sind von deren gesetzlichen Vertretern zu genehmigen.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle zukünftigen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Verpflichtungen des Mitgliedes aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gegenüber dem Verein bleiben bestehen. Insbesondere sind ausstehende Beiträge zu begleichen und überlassenes Vereinseigentum (Bekleidung, Noten, Instrumente) an den Verein zurückzugeben oder wertmäßig zu erstatten. Die Mitgliedsbeitragspflicht bleibt bestehen bis zur Rückgabe jeglichen ausgehändigten Vereinseigentums oder finanzieller Ausgleich. Dies gilt auch bei Ausschluss aus dem Verein. Dem ausgetretenen Mitglied steht kein Anspruch aus Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig:
(a) wenn Beiträge oder sonstige Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten im Rückstand sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt ist.
(b) wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins durch sein Verhalten erheblich schädigt oder in grober Weise gegen die Satzung verstößt.
(c) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Gegen den Ausschluss kann jedes Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde mit Begründung einlegen. Über die Beschwerde befindet eine Mitgliederversammlung.
(6) Der Austritt aus dem Verein ist zum jeweiligen Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und bis spätestens zum
28.02. für das erste Quartal
31.05. für das zweite Quartal
31.08. für das dritte Quartal
30.11. für das vierte Quartal
einem Vorstandsmitglied zugehen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens. Des Weiteren müssen alle Verbindlichkeiten, wie offene Beiträge und Abgabe von Bekleidung und Instrument, vollständig erledigt sein.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Abgaben erhoben.
(2) Über die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Bekleidungsgeld und Abgaben sowie die Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Bei Aufnahme als Mitglied ist eine Aufnahmegebühr sowie ein vierteljähriger Beitrag im Voraus zu entrichten.
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ausschuss
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) dem Kassenwart
(d) dem Schriftführer
(e) dem Verantwortlichen für den Nachwuchs
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Geschäftsjahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke, Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Der Vorstand im Sinne der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind:
(a) 1. Vorsitzender
(b) 2. Vorsitzender
(c) Kassenwart
Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(1) Der Verein haftet nicht für Schäden und Verlust am Eigentum seiner Mitglieder und Gäste.
(2) Die Haftung der Mitglieder wird auf das Vermögen des Vereins beschränkt. Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte nur so weit eingehen, als er damit das Geschäftsvermögen bindet.
(3) Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende miteinander oder auch einzeln mit dem Kassenwart.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, notwendige Rechtsstreite des Vereins als Partei in eigenem Namen zu führen.
(5) Der Versicherungsschutz wird entsprechend den abgeschlossenen Vereinbarungen gewährt.
(6) Der Vorstand ist berechtigt eine Haftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder von Vereinen (D&O-Versicherung) für den Verein abzuschließen. Die Kosten des Versicherungsvertrages trägt der Verein. Die Haftung des Vorstands wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
(a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
(b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
(c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
(d) Wahl der Kassenprüfer
(e) Festsetzung von Beitragssätzen, Abgaben, Umlagen und deren Fälligkeit
(f) Genehmigung des Haushaltsplanes
(g) Satzungsänderungen
(h) Beschlussfassung über Anträge
(i) Entscheidung über die Berufung gegen ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 3 Absatz 3
(j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 3 Absatz 5
(k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11
(l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
(m) Auflösung des Vereins
(2) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
(a) der Vorstand beschließt
(b) ¼ der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung an die zuletzt angegebenen Adressen der stimmberechtigten Mitglieder und Aushang in den Vereinsräumen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Wochen liegen. Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem der anwesenden Wahlberechtigten beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden:
(a) von jedem wahlberechtigten Mitglied
(b) dem Vorstand
(7) Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Es können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(4) Für Mitglieder (Kinder im Alter von 7–13 Jahren) sind die gesetzlichen Vertreter, in dem Sinne der Kinder, wahl- und stimmberechtigt.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Ausschuss zu bilden. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt werden. Die einzelnen Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Der Ausschuss hat die Aufgabe, Entscheidungen des Vorstandes zu beraten und vorzubereiten.
Als besondere Aufgabengebiete bzw. Funktionsämter sollen vorgesehen werden:
(1) Musikalischer Leiter
(2) Registerleiter Fanfaren
(3) Registerleiter Schlagwerk
(4) Hauptstabführer
(5) Materialwart
(6) Verantwortlicher für die Chronik
(7) Verantwortlicher für Jugend und Kultur
Fasst der Ausschuss Beschlüsse in eigener Zuständigkeit, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und drei weitere Ausschussmitglieder anwesend sind. Ausschusssitzungen werden nach Bedarf abgehalten. Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft tritt nach Zustimmung der vorgeschlagenen Person in Kraft.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich Rechtswidrigkeit gegen die Interessen des Vereins beziehungsweise eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand Maßregelungen verhängt werden:
(a) Abmahnung
(b) Verbot der Teilnahme am Übungs- und Auftrittsbetrieb und den Veranstaltungen auf die Dauer von bis zu vier Wochen
(c) Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen, nach Zugang, Berufung einzulegen.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Beiträge sind auf das Vereinskonto zu überweisen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung veranlasst werden. Eine Entscheidung ist nur verbindlich, wenn Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten zustimmt.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall eines Zweckes gemäß § 2 der Satzung, werden die vorhandenen Vermögenswerte des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, gemeinnützig zur Förderung des Thüringer Turnerverbandes verwendet. Die Vermögenswerte gehen auf den TTV (Thüringer Turnverband e.V.) in 99096 Erfurt, Schützenstraße 4 mit dem Auflösedatum des Vereins über.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.03.2024 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Fanfarenzug Ilmenau 1978 e.V." im MSV Landesverband Thüringen beschlossen worden.
Ort: Ilmenau
Datum: 29.03.2024